Bezügl. der Bedingung des ungekündigten ArbVerh. könnte also ein Abänderungsvertrag in der Form eines Erlaßvertrages (§ 397 BGB) vorliegen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Einen entsprechenden Aufhebungs- oder Abänderungsvertrag haben die Parteien nicht geschlossen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)