Der BGH sieht es grundsätzlich als gerechtfertigt hat, wenn der Warenhersteller durch die Gestaltung seiner Abgabebedingungen die eigenen Leasingesellschaften und Leasinggesellschaften, an denen seine Vertragshändler beteiligt sind, besonders fördert. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Für den Kanton Zürich ist der Zugang zu Methadon im Juli 1987 erleichtert worden, nicht jedoch die Abgabebedingungen. (Quelle: TAZ 1988)