Das Abnahmeprotokoll liegt mir vor. (Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, so muß sich der Bauherr ausdrücklich im Abnahmeprotokoll vorbehalten, diese Strafe geltend zu machen, da sie sonst hinfällig wird. (Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Liegen nur Mängel vor, die eine Abnahme nicht in Frage stellen, so sind diese in Form einer Mängelliste in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen, um den Beweis zu sichern. (Quelle: Berliner Zeitung 1998)