Hieraus kann man nur den Schluß ziehen, daß immer dann, wenn der Abwicklungszeitraum sich in die Länge zieht, der Steuerpflichtige gut daran tut, beispielsweise die Absatzschwierigkeit von einzelnen wesentlichen Betriebsgrundlagen zu dokumentieren. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)