Auch ist die Situation nach der neuen InsO deswegen anders, weil Paragraph 110 InsO als Ausnahmevorschrift zu betrachten ist, der die Abtretbarkeit von Forderungen aus Immobilienverträgen einschränkt. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Zur Wirksamkeit der Abtretung von Leasingforderungen an das Refinanzierungsinstitut findet sich in der InsO lediglich eine Regelung bezüglich der Abtretbarkeit von Immobilien-Leasingforderungen. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Daran schließt sich eine kritische Würdigung an (IV), der die These zugrunde liegt, daß die Einschränkung der Abtretbarkeit einer Honorarforderung zum Zwecke des Geheimnisschutzes ein systemfremdes Element bildet. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)