Allerdings, so Porzner einschränkend in dem Schreiben, erfolgte zu der Abtretungsvereinbarung mit der KoKo "eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung weder zu diesem Zeitpunkt noch später". (Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Der zeitliche Abstand beider Urkunden läßt es entgegen der Ansicht der Revision als fernliegend erscheinen, daß die Parteien bei der Niederlegung der Abtretungsvereinbarung eine Wohnsitzänderung noch nicht berücksichtigt haben. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der erste Absatz der Abtretungsvereinbarung stellt sich deshalb allein als (irrige) Wissensmitteilung, wer Zahlung schulde, nicht als Anerkenntnis der Werklohnforderung oder als Schuldbeitritt durch "B" dar. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)