Diese unterscheidet sich von der Verkehrshypothek im wesentlichen durch ihre strengere Akzessorietät. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In dieser Akzessorietät ähnelt die Steuerhaftung der Bürgschaft bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 765, 768 BGB). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Statuieren die Gesellschafter keine gesellschaftsspezifische Haftungsordnung, etwa nach dem Modell der §§ 171, 172 HGB, bliebe es beim System der Akzessorietät. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)