In dieser Form erfüllen sie die Kriterien des Mustervertrags, den die Evangelische Kirche Deutschlands 1997 für die Vermietung von Kirchtürmen erarbeitet hat: In ihm wird eine "dezente Anbringungsart" verlangt; freistehende Antennen sind nicht gestattet. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)