Daß die einstweilige Vfg. für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluß des ordentl. Beschlußverfahrens endgültige Tatsachen schafft, nämlich - über eine bloße Anspruchssicherung hinausgehend - zur Anspruchsbefriedigung führt, steht nicht entgegen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)