Erforderlich ist ein berufspolitisches Gesamtkonzept, das bei der postuniversitären Juristenausbildung mit der Möglichkeit einer speziellen Ausbildung ansetzen muß, welche mit dem Anwaltsassessor endet. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Über die Erfordernisse des Annahmeverzuges des Arbeitgebers nach § 615 Satz 1 BGB vgl. Nr. 17 zu § 3 KSchG (Ziffer I), Nr. 18 zu § 3 KSchG (Ziffer A 2) und Nr. 1 zu § 611 BGB Anwaltsassessor (Ziffer II). (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)