Deshalb hat auch der Sen. in Teil II seines Urt. vom 13. 9. 1969, das ein Wettbewerbsverbot eines angestellten Anwaltsassessors betraf, offen gelassen, ob für die Mandantenschutzklausel das gleiche wie für das Wettbewerbsverbot gilt. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)