An einer Anwaltsbestellung i. S. von § 176 ZPO, die keiner besonderen Form bedarf und lediglich - auch konkludent - eindeutig erkennbar sein muß (OLG Düsseldorf, WRP 1982, 531 ff.), kann bei dieser Sachlage kein Zweifel bestehen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)