Nach dem Kündigungsschutzgesetz aus dem Jahr 1951 muss eine Kündigung, damit sie wirksam ist, sozial gerechtfertigt sein durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch betriebliche Gründe. (Quelle: Süddeutsche Online)
Selbst wenn man frei gestellt wird, hat man noch die Rechte eines Arbeitnehmers. (Quelle: Süddeutsche Online)
Außerdem sind der Verdienst des Partners zu berücksichtigen, die Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers und sein Gesundheitszustand. (Quelle: Süddeutsche Online)