Erst das Renteneinkommen daraus wird wie verspäteter Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Tätigkeit versteuert - es handelt sich also um eine nachgelagerte Lohnbesteuerung, bei der allerdings hohe Freibeträge geltend gemacht werden können. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Dies gilt allerdings nur für diejenigen Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr ausschließlich Arbeitslohn von einem Arbeitgeber bezogen haben. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Das sind in jedem Fall alle Steuerpflichtigen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, etwa Selbstständige, Personen, die nur eigenes Vermögen verwalten oder Rentner. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)