Die "Kleine Justizreform" des Jahres 1957 erweiterte den Aufgabenkreis des Rechtspflegers beträchtlich und verlieh ihm eine selbständige Stellung in der Gerichtsverfassung. (Quelle: Die Zeit 1964)
Der Staat muß sich aus diesem Aufgabenkreis weitmöglichst heraushalten und sich auf die notwendigsten Gesetze und Verordnungen beschränken. (Quelle: Die Zeit 1946)
Das NOK hat einen überschaubareren Aufgabenkreis. (Quelle: Süddeutsche Online)