Die Beschränkung auf ein bloßes Aufhebungsrecht gestattet es dem Parlament, wie in der Weimarer Zeit seine Kontrollaufgabe zu vernachlässigen und sich seiner Verantwortung zu entziehen. (Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Das BerGer. hat hierzu nur bemerkt, die Kl. brauche sich nicht auf die Einklagung ihres Rechts verweisen zu lassen, sondern könne wegen Unzumutbarkeit sogleich das Aufhebungsrecht wegen wichtigen Grundes geltend machen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)