Wird die Kreditkarte von einem Dritten missbräuchlich verwendet, kann das Kreditkartenunternehmen vom Inhaber der Karte keinen Aufwendungsersatz verlangen (§ 676 h BGB). (Quelle: DIE WELT 2001)
Das bedeutet: Spesenzahlungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, weil sie nicht zum Arbeitsentgelt gehören; sie sind lediglich "Aufwendungsersatz". (Quelle: Süddeutsche Online)
Aufwendungsersatz für die Beschäftigung eines oder mehrerer Mitarbeiter steht jedem Abgeordneten nach der Verfassung zu. (Quelle: Junge Welt 2000)