Wie nach der derzeitig geltenden Konkursordnung kann auch nach der neuen Insolvenzordnung des Leasinggebers als zivilrechtlicher Eigentümer ein Aussonderungsrecht für seine Leasingobjekte in Anspruch nehmen. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Welche Stellung hat der Leasinggeber künftig bei einer Insolvenz seines Leasingnehmers, mit dem er einen Mobilien- Leasingvertrag abgeschlossen hat? · Aussonderungsrecht des Leasinggebers (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Bei bankmäßig hinterlegten Wertpapieren gilt das Aussonderungsrecht, wenn sich die Papiere in Sonderverwahrung (z.B. Treuhanddepot, Streifenbandverwahrung) oder in Sammelverwahrung (Girosammeldepot) befinden. (Quelle: Fischer Boersenlexikon)