Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG darf der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der Mitgenommenen nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 4 BRKG. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dies setzt voraus, daß die Benutzung dieses Beförderungsmittels in rechtl. zulässiger Weise angeordnet werden konnte und dem Dienstreisenden zumutbar war (Meyer/Fricke, Reisekosten, Stand November 1990, § 5 BRKG Rz 108, 113). (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)