Angesichts der "ausbildungsbedingten finanziellen Bedürftigkeit" der Studierenden könne man zudem die Verbilligung der Fahrtkosten als "Wahrnehmung eines studienspezifischen sozialen Belanges" ansehen. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Der Eingriffsregelung wurde eine größere Bedeutung zugemessen als nur die eines schlichten "Belanges"; in dem Katalog der Verursacherpflichten stehe vielmehr ein ganzes Programm zur Minimierung des Eingriffs zur Verfügung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)