Nach einem Gutachten des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zählt die Bereitschaftszeit eines Krankenhausarztes selbst dann als Arbeitszeit, wenn er zwischendurch die Gelegenheit hat, sich auszuruhen oder zu schlafen. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Der Europäische Gerichtshof hatte im Oktober 2000 jedoch auf eine Klage spanischer Ärzte hin entschieden, dass Bereitschaftszeit nicht als Ruhezeit gewertet werden darf. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)
Es beinhaltet eigens den Passus, dass die Bereitschaftszeit bei Ärzten keine Arbeitszeit ist. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)