Aber in beiden Fällen war damit die Einstellung des Bergbaubetriebs vorgegeben. (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Der Rahmenbetriebsplan berechtigt noch nicht zur Aufnahme des Bergbaubetriebs. (Quelle: TAZ 1997)
Dabei handelt es sich um das besondere Risiko des Bergbaubetriebs, der gentechnischen Arbeit oder der Umwelteinwirkung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)