Ein juristisch faßbarer Betrugstatbestand daß unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wird, der jemanden zu einer Vermögensverfügung veranlaßt, durch die das Vermögen beschädigt wird dürfte kaum je vorliegen. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, Dieter Neumann, erklärte dem Tagespiegel, es sei "Rechtsauffassung der Berliner Staatsanwaltschaft", daß hierbei der Betrugstatbestand erfüllt sein könne, "so wie die Sache läuft". (Quelle: Tagesspiegel 1998)
Mochte das nun stimmen oder nicht, am Betrugstatbestand änderte es nichts. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)