Sie begründen Ihr Urteil wie folgt: "Dieses Beweisangebot erfasst nur die Absendung, nicht aber den - bestrittenen - Zugang des Schreibens" (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 317 S 23/99). (Quelle: DIE WELT 2001)
Bei dieser Sachlage habe das LG das Beweisangebot der Kl., eine Verkehrsbefragung einzuholen, nicht übergehen dürfen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)