Das sind Summen, die nicht alle Tage verhängt werden und die darauf hindeuten, dass die Ergebnisse der Ermittlungen schon recht handfeste Verstöße gegen die im Gesetz geforderte Bilanzklarheit und -wahrheit ergeben haben. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 2001)
Alle Anpassungsaktivitäten haben keinen unmittelbaren Liquididätsabfluss zur Folge, sondern sind eine Konsequenz der geforderten und notwendigen Bilanzklarheit. (Quelle: OTS-Newsticker)
Es gelten also insbesondere die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, die etwa in § 243 II HGB (Bilanzklarheit) und § 246 I HGB (Vollständigkeit) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)