Hierbei ist auf die objektiv gegebenen Umstände abzustellen, was auch zur Folge haben kann, in einer negativen Erklärung die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zu sehen (BGH, LM § 254 ZPO Nr. 3 = GRUR 1958, 149 (150) - Bleicherde). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)