Denn die Nutzung der Brückenwaage und des hierzu überlassenen Straßenbereichs ist ihrer Eigenart nach eine dauernde; die Brückenwaage ist für den langfristigen Gebrauch eingefügt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Mit einer bloßen Entschädigung wegen des Entganges an oder der Störung von Nutzungsmöglichkeiten an der Brückenwaage wären die konkreten Verletzungsfolgen bei den Kl. nicht hinreichend erfaßt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)