Die Festsetzung dieses Bruchteiles erfolgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BezG Potsdam zum Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Bescheide nach § 3 a VZOG a. F. (vgl. BezG Potsdam, VIZ 1992, 325). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)