Der Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand ist auch ausgeschlossen, wenn der Probebeamte sich eine Dienstbeschädigung durch grobes Verschulden zugezogen hat, selbst wenn die Erkrankung durch Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten entstanden ist (98). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das Leiden ist weder die Folge eines anerkannten Dienstunfalls noch einer Dienstbeschädigung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)