Während das ursprüngliche Konzept seitens der Sparaktionäre die Zahlung eines Differenzbetrages gegenüber den Stämmen von 48 Prozent vorsah, beträgt die Spanne jetzt zwischen 38 und 42 Prozent. (Quelle: DIE WELT 2001)
Rechtsfolge einer Mietpreisüberhöhung ist, dass der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Mietzins geltend machen kann. (Quelle: DIE WELT 2000)
Gleichzeitig zahlte ihr der Bund jedoch einen Personalkostenzuschuß in Höhe des Differenzbetrages zu dem höheren Westlohn. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)