Gegen das Streitpatent hat die Kl. Teilnichtigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 3, die eine bestimmt gestaltete Drahtelektrode (Sachansprüche) betreffen, für nichtig zu erklären. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bekl. ist Inhaberin des deutschen Patents 2906249 (Streitpatents), das eine Drahtelektrode für das funkenerosive Schneiden betrifft. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)