2. Der Vollstreckungsgläubiger, der den nichtberechtigten Empfänger einer Leistung des Drittschuldners auf Herausgabe der Bereicherung in Anspruch nimmt, braucht nicht zu beweisen, daß die titulierte Forderung (noch) besteht. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Überweisungswirkungen, die damit durch Beschlußzustellung zugleich mit den Pfändungswirkungen begründet werden, können eine Gefährdung des Drittschuldners nicht begründen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der realisierbare Wert einer abgetretenen Forderung hängt vor allem von deren Einwendungsfreiheit sowie der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungsbereitschaft des Drittschuldners ab. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)