Bis auf die Einspeicherung von Kundendaten konnte jedoch zu keiner Zeit mit der Anlage funktionsgemäß gearbeitet werden. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Erfolgt die Einspeicherung, um das Werk auf einen anderen Datenträger zu überspielen, so wird mit der Überspielung ein körperliches Vervielfältigungsstück i.S. des § 16 II UrhG hergestellt (19). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Anwendbarkeit des § 16 I UrhG setzt aber vor- aus,-[voraus] daß der Einspeicherung des Werks die Erstellung eines körperlichen Vervielfältigungsstücks folgt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)