Dem steht auch die Vorschrift des § 340 III ZPO nicht entgegen, die lediglich (zusätzliche) Bestimmungen über die Einspruchsschrift enthält, ohne damit die allgemeinen Verspätungsvorschriften für unanwendbar zu erklären. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zu den Anforderungen an eine Einspruchsschrift vgl. LAG Baden-Württemberg AP Nr. 1 zu § 340 ZPO mit Anm. von Prof. Dr. Pohle. ArbGG 1953 § 59 Hinweis: (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)