Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen. (Quelle: Schoenfelder Gesetze)
Die Erinnerung gilt, nachdem das Grundbuch - Rechtspfleger und Grundrichter - ihr nicht abgeholfen haben, als Beschwerde gegen den den Eintragungsantrag abweisenden Beschluß des Rechtspflegers (§ 11 II Rpflg). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Den Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 14. 2. 1991 mit der Begründung abgelehnt, die Vormerkung sei nicht auf die Lebenszeit der Bet. zu 1 beschränkt und daher die Löschungsklausel nicht eintragungsfähig. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)