Solche Anforderungen an eine generell von der Einzugsbank zu erfüllende Sorgfalt wären auch schon deshalb unpraktikabel und mit dem Scheckeinzug als Massengeschäft nicht vereinbar, weil der Arbeitgeber des Einreichers erfahrungsgemäß wechselt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)