2. Haben die Parteien des Einfuhrvertrages einen sog. Aufwandspreis vereinbart, so haben sie damit zunächst nur die Methode der Preisberechnung, nicht aber den konkreten Entgeltbetrag festgelegt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Darüber hinaus hat er auch nach einem Hinweis des Bekl. in der Klageerwiderung auf einen noch ausstehenden Entgeltbetrag von über 9000 DM die Berechtigung des sich aus den Rechnungen ergebenden Entgeltanspruchs nicht in Abrede gestellt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)