Für diesen Entschädigungsanspruch bietet sich der neue Begriff Beschnittenen-Ausgleich an (abgekürzt: BA; auch Besch-Au erscheint zulässig - weil dadurch die Brücke zum Tatbestand der Beschaulichkeit geschlagen wird). (Quelle: Die Zeit 2001)
Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn es sich nicht um auf EU-Währungen oder Euro lautende Gelder handele. (Quelle: Die Welt Online)
Der Antrag wurde abgelehnt: Sie sei auf Grund "asozialen Verhaltens" verhaftet worden und habe somit keinen Entschädigungsanspruch. (Quelle: DIE WELT 2000)