In der Auslegung des AG würde dies bedeuten, daß jedes Jahr eine neue Tabelle aufgestellt werden müßte mittels statistischer Befragung, denn jeweils nach Ablauf eines Jahres würde das erste der drei Jahre aus dem Erfassungszeitraum herausfallen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der ASt. will die Form des Arbeitsstundennachweises, den Erfassungszeitraum und Bemessungsgrundsätze betriebl. geregelt wissen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)