Sie halte es für problematisch, solche Überlegungen aufgrund eines einzelnen Extremfalles anzustellen. (Quelle: DIE WELT 2000)
Denn diese bricht - wo sie etwa mangels anderweitiger prozessualer Erledigungsformen greift - gerade unterhalb des Extremfalles ab, weil es eine von diesem gebotene Nullösung in der Strafzumessung nicht gibt (67). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)