Dieser Bereich spielt allerdings heute fiskalisch keine allzu große Rolle mehr: Die Zuständigkeiten für die Zölle sind auf die Europäische Union übergegangen, ein Finanzmonopol gibt es nur noch in Form des Branntweinmonopols. (Quelle: Tagesspiegel 1999)
Einzig eine Anwendung des Art. 90 II EGV, die freilich eine Qualifizierung der Lotterieveranstalter als "Finanzmonopol" voraussetzen würde, könnte hier weitergehende Beschränkungen der Freiheiten des Binnenmarktes erlauben. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)