Soweit Gesamtgut in Frage steht, sind jedoch die Ausahmen nach den §§ 1418-1440 zu beachten. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Vorschrift des § 1420 BGB über die Heranziehung der in das Gesamtgut und in das Vorbehaltsgut fallenden Einkünfte und des jeweiligen Vermögensstamms gelte auch für den Trennungsunterhalt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dafür schuldet der "Anteil der Abkömmlinge" dem Gesamtgut den Gutswert (so Kehrer, BWNotZ 1955, 128 zum Fall des Art. 17 II WürttAnerbG). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)