Als die Staatsanwältin im Falle eines beim Grenzdurchbruch verletzten Soldaten fragte, ob der denn eine andere Chance gehabt hätte, in den Westen zu kommen, verwies Reppmann darauf, dass Fahnenflucht in allen Staaten unter Strafe steht. (Quelle: Neues Deutschland 2003)
B. hatte nach einem tödlichen Grenzdurchbruch einen Verweis erhalten, weil die Anlagen ungenügend gewesen seien, die das Betreten der Minenfelder durch Grenzverletzer verhindern sollten. (Quelle: Neues Deutschland 2003)
Und überhört hartnäckig die Versuche, ihm zu beschreiben, in welcher Situation sich Göring und Tews bei dem "Grenzdurchbruch" befanden. (Quelle: Die Welt Online)