Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte kürzlich zugunsten der Stadt entschieden, daß die Grundstückeigentümerin BVG diese Kosten zu übernehmen habe. (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Im Grundsatz besteht für die Bekl. gegenüber der Kl. Kontrahierungszwang nach § 6 I EnWG, auch wenn die Versorgungsverträge zwischen der Bekl. und der Grundstückeigentümerin und Vollstreckungsschuldnerin fortbestehen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)