Bei der Strafzumessung wurde im Wege des Härteausgleiches berücksichtigt, daß eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil vom 21. 6. 1989 nicht mehr möglich war, weil die dort ausgesprochene Strafe bereits vollstreckt war. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)