Loipfinger dazu: "Das Problem des Wiederauflebens der Haftung gibt es in der Tat bei den KGs, aber vielfach wurde es dadurch gelöst, dass die Haftsumme des Anlegers deutlich niedriger ist als der Zeichnungsbetrag." (Quelle: Welt 1999)
Ein Verbot der Gewinnausschüttung besteht gem. Abs. 4 nur, solange das Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters unter die "Haftsumme" (also den Einlagebetrag) sinkt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Begründet wird dies damit, daß der Kommanditist im Außenverhältnis nur mit seiner Haftsumme verpflichtet ist, also weiter nicht am Verlust teilnimmt, unabhängig davon, was die Gesellschafter vereinbart haben. (Quelle: FAZ 1994)