Diese ergibt, daß die Kl. jedenfalls für die Nichtverfälschung der Scheckanweisung und für die gehörige Bevollmächtigung früherer Indossanten haftet. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dies gilt für die Begründung jeder wechselrechtlichen Verpflichtung gleichermaßen; für die des Akzeptanten ebenso wie für die des Ausstellers und des Indossanten (12). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Wohnort des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat. (Quelle: Gesetze: HGB, UB Media)