Baumbach/Hefermehl, S. 740ff.) die Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenreihe, die Art. 35 ScheckG der bezogenen Bank auferlegt, auf die Inkassobank verlagert. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dieser verrechnungsfähige Anspruch des Schuldners entsteht jedoch erst, wenn die Inkassobank buchmäßige Deckung erlangt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)