Nicht alle neuen Anbieter haben nämlich einen Inkassovertrag mit der Deutschen Telekom. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
8), wonach der entsprechende Anspruch der Bank bei Ausbleiben der Deckung aus § 670 BGB folge. Für den vorliegenden Fall ist nämlich auch - entgegen der Auffassung des LG - von einem wirksamen Inkassovertrag zwischen den Parteien auszugehen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)