Schreibt die Sparkasse den Gegenwert von Einzugspapieren (z. B. Scheck, Lastschrift, Inkassowechsel) schon vor ihrer Einlösung gut, so geschieht dies unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes (E. v.-Gutschrift). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)